Energie | Klima
Die CSU sitzt auf einem hohen Thron …
… und sie glaubt, jede Kritik an ihrer Klimaschutzpolitik ignorieren zu können.
15. Oktober 2020
Eineinhalb Jahre nach der ersten Ankündigung konnten wir endlich den Entwurf der Staatsregierung für ein Klimaschutzgesetz diskutieren, das diese Woche im federführenden Umweltausschuss erstmals beraten wurde. Es begann mit einer Reihe von leeren Versprechungen: Umweltminister Glauber erklärte, dass der Verkehr darin eine zentrale Rolle spielen werde und dass ihm Gebäudesanierung, Dämmung und Prozesswärme sehr wichtig seien. „Zentraler Bestandteil werde Söders Waldplan sein.“ Und Umweltminister Glaube kündigte an einen Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause 2019 vorzulegen.
Aus alle dem wurde aber nichts. Als die Verbände dann im Januar dieses Jahres endlich den Entwurf des Bayerischen Klimaschutzgesetzes zugeschickt bekommen haben, war von diesen Versprechungen nichts mehr zu finden. Im Gesetzentwurf wurden weder die Themen Verkehr, Gebäudesanierung, Prozesswärme, noch der Waldplan angesprochen. Entsprechend hart und umfangreich fiel die Kritik der Verbände aus: vom Bayerischen Gemeindetag über die Architektenkammer, der Bayerischen Bauindustrie, dem Verband der Kommunalen Unternehmen über LBV bis hin zum Bund Naturschutz wurde zahlreiche Verbesserungen eingefordert. Bei vielen Punkten waren sich die Verbände einig: zu wenig konkrete Ziele, keine Verbindlichkeit, kein vernünftiges Monitoring, der Klimarat zur Staffage degradiert.
Doch alle Vorschläge der Verbände prallten auf taube Ohren des Ministers. Lediglich in einem kleinen Punkt gab es eine Veränderung im Gesetzentwurf.
Vor der Sommerpause wurde der Gesetzentwurf endlich dem Landtag zugeleitet und auf Initiative der SPD und von Bündnis90/Die Grünen eine Sachverständigenanhörung beschlossen, die Ende September durchgeführt wurde. Die Expert*innen bestätigten die Kritik der Verbände nachdrücklich. Selbst die von der CSU benannten Sachverständigen vom Ifo-Institut und vom Umweltbundesamt hielten sich nicht mit Kritik zurück. Frau Prof. Karen Pittel vom Bayerischen Klimarat erklärte beispielsweise: „Im Bereich Monitoring ist das Klimaschutzgesetz bis jetzt noch sehr vage. Für viele Dinge sind keine Zeiträume festgelegt. Es sind keine speziellen Berichtspflichten spezifiziert. Es gibt weder einen Prozess, wie eine Nachbesserung bei einer Zielverfehlung erfolgen soll, noch zum Beispiel zu einer Szenarienrechnung, wohin die aktuellen Ziele hinsichtlich der Emissionsre-duktion tatsächlich führen.“
Martin Stümpfig, der klimapolitische Sprecher der Fraktion: „Wir haben von der Grünen Fraktion die Kritik und die Anregungen aus der Verbändebeteiligung und der Sachverständigenanhörung aufgenommen und in 11 Änderungsanträgen in den Landtag eingebracht. Weitere Anträge kamen von der SPD und der FDP. Die CSU und die FW ignorieren sämtliche Anregungen und Verbesserungsvorschläge zum Klimaschutzgesetz. Martin Huber von der CSU lehnte jeden Antrag mit fadenscheinigen Ausreden ab. Benno Zierer von den Freien Wählern meldete sich bei den über 20 Anträgen der Opposition nicht einmal zu Wort. Das Gebaren der schwarz-orangen Landesregierung grenzt an Realitätsverlust und ist eine schallende Ohrfeige für alle, die auf echten Klimaschutz gehofft hatten.“
Wenn der CSU-Vertreter zum Abschluss der Beratungen dann verkündet, dass dies ein guter Tag für den Klimaschutz gewesen sei – ja, dann ist ihm auch nicht mehr zu helfen.
Ein Klimaschutzgesetz muss ein wirkungsvolles Instrument für die Klimapolitik des Freistaates sein. Dazu wollen wir mit unseren 11 Änderungs-Anträgen beitragen. Unsere Anträge können aber nur an der Vorlage der Bayerischen Staatsministerium „herumdoktern“.
→ Hier zum nun vorliegendem Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung
Erläuterungen zu unseren 11 Änderungsanträgen:
Artikel 1 Auftrag und Verantwortung
Unser Antrag hat vier wesentliche Punkte:
- Wir wollen mit der Nennung des 1,5°-Ziels etwas deutlicher werden, als nur vom „Pariser Klimaabkommen“ zu sprechen, dass ja ein „möglichst“ vor das 1,5°-Ziel gesetzt hat.
- Wir wollen den Begriff „angemessenen Beitrag“ konkretisieren indem wir Bezug auf die Generationengerechtigkeit und die internationale Gerechtigkeit nehmen.
- Wir wollen (mit Satz 5) die Handlungskompetenzen der Staatsregierung in dem Gesetz deutlicher benennen, weil insbesondere in der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung die Handlungsmöglichkeiten deutlich heruntergespielt werden und die Staatsregierung vorgibt, dass die größten Handlungsmöglichkeiten im Bereich der Staatsverwaltung liegen würden.
- Weil unter der Überschrift Auftrag und Verantwortung letztlich wenig konkretisiert wurde, haben wir in Satz 6 noch die Forderung nach verbindlichen Reduktionszielen aufgenommen. Diese wird zwar in Art. 2 noch konkretisiert, aber gehört für uns zum Thema Auftrag und Verantwortung.
→ Antrag zu Art. 1; Drs. 10285
Artikel 2 Minderungsziele
- Die Staatsregierung nennt widersprüchlich Ziele (-55 % bzw. unter 5 t CO2 pro Kopf) bis 2030. Mittelfristige Reduktionsziele sind nicht hilfreich, es kommt auf die realen Emissionen im Zeitraum dazwischen an. Das kann nur über einen Budgetansatz erfolgen. Wir beantragen daher die Zielsetzung nach dem Budgetansatz zu ermitteln und kommen dabei auf wesentlich höhere Ziele, nämlich 2,5 t/Kopf bis 2030 in möglichst stetigen Schritten ab sofort.
- In Absatz 2 fordern wir das Jahr der Erreichung der Klimaneutralität von 2050 auf 2040 vorzuziehen.
- In Absatz 3 wollen wir die Verbindlichkeit der Zielsetzung sowie die Umsetzung in Sektorenziele regeln und fordern verbindliche Zwischenziele (im 5-Jahreszeiträumen) um so den Budgetgedanken konkreter zu fassen.
- In Absatz 4 wollen wir mit der Änderung die Ausweitung von der Quellenbilanz zur Verursacherbilanz erreichen, dass wir eben auch die Emissionen erfassen, die von Bayern aus verursacht werden, die aber nicht in Bayern stattfinden, z.B. Stromimporte, aber perspektivisch eben auch Warenimporte.
- In Absatz 5 wollen wir die Verwirklichung der Klimaschutzziele vom Bereich der Energiepolitik auch auf die Bereiche Ressourcenschutz und Kreislaufwirtschaft ausweiten.
- In Absatz 6 wollen wir durch eine Anpassungsklausel regeln, dass verschärfte Klimaziele auf europäischer bzw. deutscher Ebene geprüft werden sollen, ggf. zu veränderten Zielen im Bayerischen Klimaschutzgesetz führen.
→ Antrag zu Art. 2; Drs. 10286
Art. 3 Vorbildfunktion des Staates
- In Absatz 1 wollen wir die Vorbildfunktion auf alle Liegenschaften erweitern: um die Liegenschaften, die nur im Besitz des Freistaats sind (aber nicht im Eigentum) und auf die Gebäude und sonstigen Einrichtungen des Freistaats.
- In Absatz 2 wollen wir die Bildungstätigkeit erweitern und fordern aktive Unterstützung der freien Umweltbildung für Projekte zur Stärkung des Klimabewusstseins.
- In Absatz 3 formulieren wir den Anspruch, dass auch kommunale Gebietskörperschaften der Vorbildfunktion nachkommen sollen und erklären Klimaschutz und Klimaanpassung als Teil der Daseinsvorsorge der Gebietskörperschaften.
- In Absatz 4 haben wir die Vorbildfunktion des Staates in einigen Punkten konkretisiert: Bei Beschaffungsleitlinien und Vergabeentscheidungen, bei Planungs- und Abwägungsentscheidungen, bei der Landes- und Regionalplanung für EE-Flächen (Erneuerbare Energien).
Art. 4 Kompensation von Treibhausgasen
- In Absatz 1 formulieren wir, dass Kompensationsmaßnahmen möglichst frühzeitig eingeleitet werden sollen, damit die Kompensationswirkung, die sich in der Regel erst später entfaltet (z.B. Baumwachstum), ab 2030 angerechnet werden kann.
- Weiterhin wollen wir die Kompensationsmaßnahmen vorrangig in Bayern, aber auf alle Fälle in Deutschland durchgeführt sehen.
- Im Absatz 2 stärken wir die Position des Landesamts für Umwelt (LfU): die Eignung, Prüfung und Bewertung von Kompensationsmaßnahmen wird zur Aufgabe des LfU erklärt (statt einer unverbindlichen Kann-Formulierung), ebenso die Entwicklung und die Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen.
→ Antrag zu Art. 4; Drs. 10287
Art. 5 Klimaschutzprogramm und Anpassungsstrategie
- In Absatz 1 wollen wir die Verbindlichkeit der Maßnahmen erhöhen, einen festen Rhythmus für die Fortschreibung des Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie von 2 Jahren festlegen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung realisieren und wir legen die wesentlichen Inhalte des Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie fest. Damit nicht wieder ein "96-Maßnahmen-Paket" als Klimaschutzprogramm verkauft werden kann.
- In Absatz 2 machen wir für Landkreise und Kommunen mit mehr als 10 000 Einwohnern die Aufstellung von lokalen/regionalen Klimaschutzprogrammen und Anpassungsstrategien verpflichtend, die alle 2 Jahre fortzuschreiben sind. In diesem Zusammenhang ist in den betroffenen Gebietskörperschaften jeweils mindestens eine Vollzeitstelle zu schaffen.
Art. 6 Staatliche Zuwendungen
Die vorgeschlagene Regelung ist uns zu lasch: Es sollen Ziele der Zuwendung mit den Minderungszielen abgewogen werden. Wir wollen die Staatsregierung verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele des Gesetzes unterstützt werden.
Art. 7 Klimabericht
Wir wollen einen wesentlich umfassenderen Bericht und wollen den Inhalt ergänzen um die Emissionszahlen nach dem Verursacherprinzip: Um die veränderten Rechtsverordnungen, Fördermittel-Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, um die Umsetzung des Klimaprogramms und der Anpassungsstrategie und um deren Wirksamkeit und Effizienz und um Vorschläge für die Nachsteuerung. Unserer Meinung nach soll der Bericht jährlich erstellt werden, und nicht alle zwei Jahre.
→ Antrag zu Art. 7; Drs. 10288
Art. 8 Bayerischer Klimarat
- Wir ändern die Überschrift in „Bayerischer Klimarat und Bayerischer Klimabeirat“, weil wir zwei Gremien haben wollen: ein Wissenschaftsgremium und ein zivilgesellschaftliches Gremium.
- In Absatz 1 wandeln wir die Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung um: der Klimarat muss berufen werden und soll sich nur aus Vertreter*innen der Wissenschaft zusammensetzen. Andere gesellschaftliche Gruppen werden in einem anderen Gremium zussammengefasst. (s.u.)
- In Absatz 2 streichen wir den Vorsitz, der im Regierungsentwurf beim Umweltminister liegt.
- In Absatz 3 geben wir dem Klimarat selbst das Recht seine*n Vorsitzende*n zu wählen.
- In Absatz 4 weisen wir dem Klimarat eine zentrale Aufgabe zu: eine Stellungnahme zum Bericht der Staatsregierung über den Stand des Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie und Empfehlungen zur Nachsteuerung.
- In Absatz 5 und 6 regeln wir die Einrichtung eines Klimabeirats. In ihm sollen die wichtigsten gesellschaftlichen Gruppen vertreten sein. Er soll die Empfehlungen des Klimarats bewerten.
→ Antrag zu Art. 8; Drs. 10289
Art. 9a Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes
In einer reichlich umständlichen Konstruktion wird hier in Verbindung mit Art. 11 Satz 1 geregelt, dass die Klimaberichterstattung erst ab 2025 auch den Stand der Umsetzung des Klimaberichts und der Anpassungsstrategie enthält. Das wollen wir nicht. Daher beantragen wir die Aufhebung des Artikels 9a, sowie eine entsprechende Änderung in Art 11.
→ Antrag zu Art. 9a; Drs. 8577
Art. 9b Änderung weiterer Rechtsvorschriften
In diesem Artikel wollen wir einen Absatz 7 anfügen und damit die 10H-Regelungen in der Bayerischen Bauordnung (dort Art 82 und 83 Abs1) wieder aufheben.
→ Antrag zu Art. 9b; Drs. 10290
Art. 10 Ausschluss der Klagbarkeit
Dieser Artikel schränkt einerseits die Klagbarkeit explizit aus und stellt alle finanzwirksamen Maßnahmen unter den Haushaltsvorbehalt. Wir wollen den Artikel streichen, weil er dem Gesetzentwurf den letzten Rest an Verbindlichkeit raubt.