Rechtsextremismus

Grüne obsiegen mit Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof

<p><strong>Inzwischen ist es schon eine Serie von Ermahnungen: Zum wiederholten Male hat sich die Staatsregierung vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine empfindliche Niederlage für ihren Umgang mit den Rechten der Landtagsabgeordneten abgeholt</strong>. In einer Entscheidung vom 20.03.2014 bescheinigten Bayerns oberste Richter dem Innenministerium einen klaren Verstoß gegen die Verfassung beim Umgang mit parlamentarischen Anfragen der Opposition. Ein ganzes Bündel von Anfragen über den Verfassungsschutz sei unzureichend beantwortet worden, entschieden die Richter.<br>

28. März 2014


Dieses Urteil ist ein Erfolg für die parlamentarische Demokratie“, so Dr. Sepp Dürr, Mitantragsteller und Sprecher für Rechtspolitik der Fraktion. Bislang sei den Parlamentariern eine effektive Kontrolle des Verfassungsschutzes nicht möglich gewesen. „Auch die Öffentlichkeit weiß bisher nicht, was dort passiert“, sagte Dürr nach der Urteilsverkündung. Allerdings sei die Staatsregierung nicht nur bei Auskünften über den Verfassungsschutz zugeknöpft. Auch Anfragen zu anderen Themen würden immer wieder mit pauschaler Begründung abgelehnt. Dies, obwohl die Grünen bereits schon mehrmals in der Vergangenheit erfolgreich gegen diese Antwortpraxis geklagt hätten. „Die Staatsregierung brauch offenbar alle paar Jahre einen auf den Deckel“, findet Dürr.

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um sieben Fragen der Grünen zum Vorgehen des Verfassungsschutzes, u.a. um den Einsatz von V-Leuten in der rechten Szene, um die Beobachtung von Politikerinnen und Politikern durch den Verfassungsschutz und zu Unterlagen zum Oktoberfestattentat. Das Innenministerium hatte die Fragen ganz oder teilweise mit pauschalem Verweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Arbeit des Verfassungsschutzes verweigert. Eine generelle Geheimhaltung der Arbeit des Verfassungsschutzes gebe es jedoch nicht. Bei einer Verweigerung einer Antwort könne sich die Staatsregierung in ihrem Zuständigkeitsbereich auch nicht auf Nichtwissen berufen, urteilten die Richter. Lägen der Regierung, wie in Sachen Oktoberfestattentat mitgeteilt, keine Informationen vor, müsse das Ministerium im Rahmen eines „zumutbaren Aufwands“ Nachforschungen anstellen.