Kommunales | Europa | Öffentlicher Dienst
Schließzeiten in der Coronakrise: Eltern von Kita-Betreuungsbeiträgen befreien!
Johannes Becher und Bürgermeister Benedikt Bisping (Lauf a.d. Pegnitz) für Kompensationszahlung des Freistaats an kommunale und freie Träger
03. April 2020
Die Landtags-Grünen fordern die bayernweite Befreiung und teilweise Rückerstattung der elterlichen Beiträge zur Kinderbetreuung während des Corona-Lockdowns. „Derzeit gibt es je nach Stadt und Gemeinde unterschiedliche Regelungen zur Beitragsbefreiung“, weiß Johannes Becher, kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion. „Es darf nicht sein, dass vermögende Kommunen Beiträge für geschlossene Einrichtungen erlassen und weniger vermögende diese weiter erheben müssen.“
In der Coronakrise läge „die Hauptlast der Kinderbetreuung wieder ganz überwiegend auf den Schultern der Eltern – von wenigen Notbetreuungsangeboten abgesehen“, so Johannes Becher. „Zur Betreuungsaufgabe darf nicht noch eine finanzielle Belastung ohne Betreuungsgegenleistung kommen.“ Der Kommunalexperte fordert eine aus Landesmitteln finanzierte, bayernweite Kompensationszahlung sowohl an die kommunalen wie an die freien Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen. Und: Von der Beitragsbefreiung sollen auch die Beschäftigten in systemrelevanten Berufen profitieren, deren Kinder jetzt in einer Notbetreuung sind. Johannes Becher: „So sorgen wir für Gerechtigkeit und zeigen Anerkennung für alle, die unser Gemeinwesen durch diese Krise tragen.“
Unterstützt wird die Forderung der Landtags-Grünen vom Laufer Bürgermeister Benedikt Bisping. Dessen Stadt verzichtet derzeit schon auf Beitragsnebenleistungen in der Kinderbetreuung wie Essensgeld oder Gebühren für Musikunterricht. Eine Beitragsfreistellung sei wegen der hohen laufenden Kosten ohne Kompensation vom Freistaat nicht möglich. „Wir hoffen dringend auf ein Signal aus München, das es allen Kommunen ermöglicht, Eltern während der Schließungszeiten in der Coronakrise von den Betreuungsbeiträgen zu befreien“, so Benedikt Bisping. Dies müsse für alle Kindergärtenplätze, wie auch für Kinderkrippen und Horte einheitlich gelten.